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- Last newsCSR SAMSIC veröffentlicht ihren CSR-Bericht 2024: Ein Jahr voller Taten im Dienste unserer Kunden und des PlanetenRead more Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
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1.1 Die SAMSIC Gebäudereinigung GmbH (nachfolgend „SAMSIC“ genannt) erbringt alle Gebäudereinigungsleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der SAMSIC Gebäudereinigung GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (in diesen AGB „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SAMSIC ihrer Geltung nicht widerspricht, es sei denn, sie werden von SAMSIC ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch SAMSIC bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Diese AGB finden nur auf Aufträge über Gebäudereinigungsleistungen (nachfolgend auch kurz „Leistungen“ genannt) Anwendung. Sie gelten weder für Managed Services, d.h. Winterdienst – noch für Sicherheits-Leistungen.
1.3 Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2.1 Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in dem jeweiligen Angebot von SAMSIC detailliert und inhaltlich abschließend spezifiziert.
2.2 Sämtliche Angebote von SAMSIC sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angaben in Angeboten, E-Mails, Präsentationen, Preislisten, Schreiben und sonstigen Ausführungen von SAMSIC, unabhängig davon, ob SAMSIC diese Angaben schriftlich oder elektronisch zugänglich macht.
2.3 Auftragserteilungen und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von diesen AGB abweichen – werden erst durch eine Auftragsbestätigung von SAMSIC verbindlich, die schriftliche Mitteilung (E-Mail genügt) abgegeben sein muss. Vereinbarungen, die seitens SAMSIC von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für SAMSIC unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Alle wesentlichen Merkmale der Gebäudereinigungsleistungen sowie etwaige Veränderungen sind ausschließlich mit SAMSIC zu vereinbaren.
2.4 Jeder Reinigungsauftrag stellt für sich einen separaten und rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Bei Abschluss eines Reinigungsauftrages bilden daher die vorliegenden AGB nur die vertragliche Grundlage, es besteht jedoch keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen verschiedenen Reinigungsaufträgen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt von einem Reinigungsauftrag hat daher keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit anderer Reinigungsaufträge und umgekehrt. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten gelten die Regelungen der Reinigungsaufträge vorrangig vor den Regelungen dieser AGB.
3.1 SAMSIC verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an Arbeitstagen (Montag bis Freitag außer den am Reinigungsort geltenden Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
3.2 Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt SAMSIC Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit im jeweiligen Reinigungsauftrag nicht anders vereinbart.
4.1 SAMSIC beschäftigt die erforderlichen Arbeitskräfte und setzt diese für die Reinigungsarbeiten ein. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für Arbeitskleidung sorgt die SAMSIC.
4.2 EU-fremdes Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt.
4.3 Innerhalb des durch den jeweiligen Reinigungsauftrag vorgegebenen Rahmens bestimmt und verantwortet SAMSIC die Art und Weise, wie, wann, wo und von wem die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter von SAMSIC überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Arbeitsrechtliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter von SAMSIC.
4.4 Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter, Bildschirminhalte, usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm aus und im Zusammenhang mit der Durchführung von Reinigungsaufträgen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
4.5 Das Personal ist ferner verpflichtet, alle verlorenen Sachen, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
4.6 Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von SAMSIC eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
SAMSIC stellt die für die Arbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen – mit Ausnahme für Toiletten – nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mitteln zu reinigen.
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAMSIC die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten wesentlichen Informationen bei Erteilung des Reinigungsauftrages mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, eine Einweisung in die Gesamtanlage sowie Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen.
6.2 Der Auftraggeber hat SAMSIC die für den Zugang zu den zu reinigenden Objekten und Flächen notwendigen Schlüssel bzw. Zugangskarten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank, o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Umkleide- und Aufenthaltsräume für das Personal von SAMSIC kostenlos zur Verfügung zu stellen. SAMSIC sorgt dafür, dass bei der Benutzung dieser Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
7.1 Die Leistungen von SAMSIC bedürfen im Regelfall keiner Abnahme.
7.2 Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens vierundzwanzig (24) Stunden nach Meldung der Fertigstellung durch SAMSIC. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
7.3 Der Auftragnehmer hat Reklamationen unverzüglich nach der Durchführung der jeweiligen Leistungen geltend zu machen. Werden vom Auftraggeber im Hinblick auf die vertraglich festgelegten Leistungen berechtigt Pflichtverletzungen geltend gemacht, so ist SAMSIC zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
7.4 Für unzureichende Reinigungsleistungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wesentliche Informationen gemäß Ziffer 6.1, insbesondere über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, nicht an die SAMSIC weitergegeben hat, ist SAMSIC zur Nacherfüllung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen der Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
8.2 Bei Reinigungsaufträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt SAMSIC ihre Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
8.3 Alle Preise, Entgelte, Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SAMSIC über den Betrag verfügen kann.
8.5 Kommt er Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB.
8.6 Die Arbeitskräfte vor Ort sind in keinem Fall berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
8.7 Gerät der Auftraggeber in Verzug, steht SAMSIC hinsichtlich der Reinigungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn die Arbeiten als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages nicht nachgeholt werden können, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte als pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass SAMSIC kein Schaden oder ein Schaden in nur wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
8.8 Sollten SAMSIC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser SAMSIC gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. SAMSIC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
8.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
8.10 Befindet sich der Auftraggeber 2 Monate mit der Vergütung im Verzug, kann SAMSIC Vorkasse verlangen.
8.11 Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist SAMSIC berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
SAMSIC kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
9.1 Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden mindestens 87,5 % vereinbart.
9.2 Ergeben sich nach Abschluss des betreffenden Reinigungsauftrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die vereinbarten Preise auf Nachweis des Grundes durch SAMSIC angepasst werden.
9.3 Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
9.4 Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens an dem Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist.
9.5 Preisänderungen bei Reinigungs- und Verbrauchsmaterial werden entsprechend der allgemein veröffentlichten Daten WZ 46.44.2: Großhandel mit Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln des statistischen Bundesamtes ermittelt.
9.6 Eine Preisanpassung kann von SAMSIC frühestens ein Jahr nach Beginn des betreffenden Reinigungsauftrages verlangt werden.
10.1 Der Vertragsbeginn und das Vertragsende richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung im betreffenden Reinigungsauftrag.
10.2 Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, sofern nicht anders geregelt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
10.3 Die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
11.1 SAMSIC haftet bei Vorsatz, Arglist, beim Fehlen der von SAMSIC garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Sofern SAMSIC grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Reinigungsauftrages vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAMSIC gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung pflichtgemäßer Reinigungsleistungen). In diesem Fall ist SAMSICs Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:
11.4 Im Falle der Haftung von SAMSIC ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Objektsicherheit.
11.5 Die in dieser Ziffer 11 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAMSIC.
11.6 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 11 finden entsprechend Anwendung, wenn SAMSIC an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
11.7 Weitergehende als hier in Ziffer 11 ausdrücklich genannte Haftungsansprüche des Auftraggebers auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
SAMSIC ist berechtigt, über die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber intern und auch extern zu berichten. Hierzu zählen z.B. Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbematerialien. Außerdem darf SAMSIC den Auftraggeber in Online- und Offline-Medien mit Firma, Logo und Testimonial als Referenz nennen; der Auftraggeber wird SAMSIC auf Anforderung ein entsprechendes Testimonial schriftlich zur Verfügung stellen.
14.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Fax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel genügen nicht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. In allen anderen Fällen ist die Textform (z.B. E-Mail oder auch Fax) ausreichend, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
14.2 Die Abtretung oder Übertragung von Rechten oder Pflichten aus einem Reinigungsauftrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Eine solche Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Reinigungsauftrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Reinigungsauftrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder einem Reinigungsauftrag. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2002 – KZR 10/01 = GRUR 2004, 353) wird an dieser Stelle klarstellend vereinbart, dass die vorstehende salvatorische Klausel nicht lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Darlegungs- und Beweislast darstellt, sondern eine Klausel, die die Aufrechterhaltung der wirksamen Bestimmungen bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen zur Folge hat.
14.4 Diese AGB und die Reinigungsaufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Vertragspartnern aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den Reinigungsaufträgen ergebenden Streitigkeiten ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Wiesbaden.
Stand:06/2025
1.1 Die SAMSIC MANAGED SERVICES GmbH (nachfolgend „SAMSIC“ genannt) erbringt alle Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (in diesen AGB „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SAMSIC ihrer Geltung nicht widerspricht, es sei denn, sie werden von SAMSIC ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch SAMS-IC bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Diese AGB finden nur auf Aufträge zur Durchführung von Dienstarbeiten (nachfolgend „Leistungen“ genannt) der SAMSIC Managed Services GmbH Anwendung. Sie gelten weder für Gebäudereinigungs- noch für Sicherheits-Leistungen.
1.3 Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2.1 Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in dem jeweiligen Angebot von SAMSIC detailliert und inhaltlich abschließend spezifiziert.
2.2 Sämtliche Angebote von SAMSIC sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angaben in Angeboten, E-Mails, Präsentationen, Preislisten, Schreiben und sonstigen Ausführungen von SAMSIC, unabhängig davon, ob SAMSIC diese Angaben schriftlich oder elektronisch zugänglich macht.
2.3 Vereinbarungen, die seitens SAMSIC von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für SAMSIC unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Alle wesentlichen Merkmale der Arbeiten sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang sowie im geographisch vorab festgelegten Bereich oder sonstige Veränderungen sind ausschließlich mit SAMSIC zu vereinbaren.
2.4 Jeder Auftrag stellt für sich einen separaten und rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Bei Abschluss eines Auftrages bilden daher die vorliegenden AGB nur die vertragliche Grundlage, es besteht jedoch keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen verschiedenen Aufträgen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt von einem Auftrag hat daher keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit anderer Aufträge und umgekehrt. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten gelten die Regelungen der Aufträge vorrangig vor den Regelungen dieser AGB.
3.1 SAMSIC übernimmt die selbständige Steuerung aller dienstrelevanten Prozesse. Dieses sind insbesondere die Auftragsplanung und Implementierung, die Wetterbeobachtung, Einsatzalarmierungen sowie die Ausführung der Schneebeseitigung und/oder das Streuen auf den dem Verkehr gewidmeten Gehwegen, Grundstückszugängen, Stufen, Parkplätzen etc. beziehungsweise auf den in den Dienstaufträgen näher bezeichneten Grundstücken und Flächen.
3.2 SAMSIC verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen bzw. durch ihre Netzwerkpartner als Unterauftragnehmer ausführen zu lassen. SAMSIC verpflichtet sich bei der Erbringung der Leistungen, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen weitgehend vermieden werden. Die Notwendigkeit eines Einsatzes wird ausschließlich durch SAMSIC bestimmt. Die Einsatzzeiten richten sich – soweit nicht anders vereinbart – nach den Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung.
3.3 Die Bereitstellung von notwendigen Maschinen, -geräte und der einheitlichen Schutz- und Warnkleidung erfolgt durch SAMSIC und ist in der Vergütung inkludiert.
3.4 Die Art und Weise der Einsatzdokumentation (z.B. Einsatztage, Einsatzbestätigungen, etc.) von SAMSIC wird in den einzelnen Dienstaufträgen geregelt.
3.5 Eine Wintersaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über fünf (5) Monate (01. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres).
3.6 Der Umfang der Räumung oder Streuung orientiert sich an der Wettersituation. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann SAMSIC eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich von SAMSIC liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Arbeiten kommen.
3.7 Eisbeseitigung, Eiszapfenentfernung sowie Streugutentfernung sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sind im betreffenden Dienstauftrag als Sonderleistung ausdrücklich beauftragt worden. SAMSIC ist ferner nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Waschstraßen, Dachlawinen, Schneeanhäufungen infolge des Einsatzes von Dritten) zu entfernen.
3.8 Der Auftraggeber hat kein Anspruch auf die Leistungserbringung auf überstellten bzw. durch Kfz-Verkehr behinderten Bereichen. Gleiches gilt für nicht zugängliche bzw. verschlossene Flächen, es sei denn, der Auftraggeber hat SAMSIC die benötigten Schlüssel etc. in ausreichender Anzahl (mindestens zweifach) zur Verfügung gestellt.
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAMSIC die für die Durchführung der Arbeiten wesentlichen Informationen bei Erteilung des Dienstauftrages mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Art und Beschaffenheit des zu betreuenden Objektes, eine Einweisung in die Gesamtanlage sowie Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen. Eine Einweisung kann ersatzweise auch durch Übergabe einer Streu- bzw. Räumskizze des Auftraggebers erfolgen oder durch „Aufmaß-Skizzen“ seitens SAMSIC. Letztere müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
4.2 Der Auftraggeber hat SAMSIC die für den Zugang zu den zu betreuenden Objekten und Flächen notwendigen Schlüssel bzw. Zugangskarten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.3 Vereinbaren die Vertragspartner während einer Saison die Übernahme neuer bzw. weiterer Objekte oder die Flächenerweiterung bei einem bestehenden Dienstauftrag, müssen sich die Grundstücke bzw. Erweiterungsflächen zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Übernahme bzw. Erweiterung in einem einwandfreien, schwarzgeräumten Zustand befinden.
4.4 Änderungen der Ortssatzung, die zu Leistungsänderungen führen, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
5.1 Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich nach der Durchführung der jeweiligen Leistungen geltend zu machen. Werden vom Auftraggeber im Hinblick auf die vertraglich festgelegten Leistungen berechtigt Pflichtverletzungen geltend gemacht, so ist SAMSIC zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
5.2 Für unzureichende Leistungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wesentliche Informationen gemäß Ziffer 4.1, nicht an die SAMSIC weitergegeben hat, ist SAMSIC zur Nacherfüllung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu betreuenden Objekte oder Flächen trifft.
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen aufgrund der vorher im jeweiligen Dienstauftrag festgelegten Dokumentation erstellten Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
6.2 Alle Preise, Entgelte, Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SAMSIC über den Betrag verfügen kann.
6.4 Kommt er Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB.
6.5 Die Arbeitskräfte vor Ort sind in keinem Fall berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
6.6 Gerät der Auftraggeber in Verzug, steht SAMSIC hinsichtlich der Dienstverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn die Arbeiten als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Dienstauftrages nicht nachgeholt werden können, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte als pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass SAMSIC kein Schaden oder ein Schaden in nur wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
6.7 Sollten SAMSIC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser SAMSIC gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. SAMSIC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
6.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
6.9 Befindet sich der Auftraggeber 2 Monate mit der Vergütung im Verzug, kann SAMSIC Vorkasse verlangen.
6.10 Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist SAMSIC berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
7.1 SAMSIC kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen.
7.2 Ergeben sich nach Abschluss des betreffenden Dienstauftrags tarifliche oder gesetzliche Änderungen, die Auswirkungen auf die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage haben, so können die Preise durch SAMSIC entsprechend angepasst werden. Hierzu informiert SAMSIC den Auftraggeber rechtzeitig im Vorfeld, mindestens jedoch vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Anpassung.
7.3 Änderungen der Ortssatzung, die zu Leistungsänderungen führen, können während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu einer Preisanpassung führen, insoweit sich die Leistungsverpflichtung von SAMSIC zum Nachteil für SAMSIC verändert.
8.1 Der Vertragsbeginn und das Vertragsende richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung im betreffenden Auftrag.
8.2 Die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
9.1 SAMSIC haftet bei Vorsatz, Arglist, beim Fehlen der von SAMSIC garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Sofern SAMSIC grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Dienstauftrages vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAMSIC gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung pflichtgemäßer Dienstleistungen). In diesem Fall ist SAMSICs Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.4 Im Falle der Haftung von SAMSIC ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Objektsicherheit.
9.5 Die in dieser Ziffer 9 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAMSIC.
9.6 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 finden entsprechend Anwendung, wenn SAMSIC an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
9.7 Weitergehende als hier in Ziffer 9 ausdrücklich genannte Haftungsansprüche des Auftraggebers auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.
SAMSIC ist berechtigt, über die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber intern und auch extern zu berichten. Hierzu zählen z.B. Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbematerialien. Außerdem darf SAMSIC den Auftraggeber in Online- und Offline-Medien mit Firma, Logo und Testimonial als Referenz nennen; der Auftraggeber wird SAMSIC auf Anforderung ein entsprechendes Testimonial schriftlich zur Verfügung stellen.
11.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Fax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel genügen nicht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. In allen anderen Fällen ist die Textform (z.B. E-Mail oder auch Fax) ausreichend, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Auftrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Dienstauftrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder einem Dienstauftrag. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2002 KZR 10/01 = GRUR 2004, 353) wird an dieser Stelle klarstellend vereinbart, dass die vorstehende salvatorische Klausel nicht lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Darlegungs- und Beweislast darstellt, sondern eine Klausel, die die Aufrechterhaltung der wirksamen Bestimmungen bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen zur Folge hat.
11.3 Diese AGB und die Aufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Vertragspartnern aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den Dienstaufträgen ergebenden Streitigkeiten ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Münster (NRW).
Stand:06/2025
1.1 Die SAMSIC Sicherheitsdienste GmbH (nachfolgend „SAMSIC“ genannt) erbringt alle Sicherheitsdienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAMSIC Sicherheitsdienste GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (in die- sen AGB „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SAMSIC ihrer Geltung nicht widerspricht, es sei denn, sie werden von SAMSIC ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch SAMSIC bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Diese AGB finden nur auf Aufträge über Sicherheitsdienstleistungen im Anwendungsbereich des erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung (nachfolgend auch kurz „Leistungen“ genannt) Anwendung; SAMSIC erbringt dabei Leistungen in den Bereichen Wach- und Werkschutz Mobile Service und Alarmservice. Sie gelten weder für Winterdienst- noch für Reinigungsleistungen.
1.3 Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2.1 Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in dem jeweiligen Angebot von SAMSIC detailliert und inhaltlich abschließend spezifiziert.
2.2 Sämtliche Angebote von SAMSIC sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angaben in Angeboten, E-Mails, Präsentationen, Preislisten, Schreiben und sonstigen Ausführungen von SAMSIC, unabhängig davon, ob SAMSIC diese Angaben schriftlich oder elektronisch zugänglich macht.
2.3 Auftragserteilungen und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von diesen AGB abweichen – werden erst durch eine Auftragsbestätigung von SAMSIC verbindlich, die schriftlich (E-Mail genügt) abgegeben sein muss. Vereinbarungen, die seitens SAMSIC von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für SAMSIC unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Alle wesentlichen Merkmale der Sicherheitsdienstleistungen sowie etwaige Veränderungen sind ausschließlich mit SAMSIC zu vereinbaren.
2.4 Jeder Auftrag stellt für sich einen separaten und rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Bei Abschluss eines Auftrages bilden daher die vorliegenden AGB nur die vertragliche Grundlage, es besteht jedoch keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen verschiedenen Aufträgen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt von einem Auftrag hat daher keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit anderer Aufträge und umgekehrt. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten gelten die Regelungen der Aufträge vorrangig vor den Regelungen dieser AGB.
SAMSIC verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Die Dienstleistungen werden grundsätzlich an Arbeitstagen (Montag bis Freitag außer den am Auftragsort geltenden Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
4.1 SAMSIC beschäftigt die erforderlichen Arbeitskräfte und setzt diese für die Dienstleistung ein. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt, das über den erforderlichen Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis verfügt. Für Arbeitskleidung sorgt die SAMSIC.
4.2 EU-fremdes Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt.
4.3 Innerhalb des durch den jeweiligen Auftrag vorgegebenen Rahmens bestimmt und verantwortet SAMSIC die Art und Weise, wie, wann, wo und von wem die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter von SAMSIC überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Arbeitsrechtliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter von SAMSIC.
4.4 Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter, Bildschirminhalte, usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm aus und im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
4.5 Das Personal ist ferner verpflichtet, alle verlorenen Sachen, die gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
4.6 Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von SAMSIC eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
SAMSIC ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
SAMSIC stellt die für den Auftrag geforderte und kalkulierten Arbeitsmittel zur Verfügung.
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAMSIC die für die Durchführung der Dienstleistung wesentlichen Informationen bei Erteilung des Auftrages mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über die Gesamtanlage sowie Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen und Sicherheitsrisiken.
7.2 Der Auftraggeber hat SAMSIC die für den Zugang zu den entsprechenden Objekten und Flächen notwendigen Schlüssel bzw. Zugangskarten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
7.3 Der Auftraggeber überträgt SAMSIC sowohl das Hausrecht als auch den Besitzschutz, solange und soweit dies für die Leistungserbringung durch SAMIC im Einzelfall erforderlich ist und diese Rechte dem Auftraggeber als Eigentümer bzw. Besitzer der zu bewachenden Objekte (Immobilie und Sachen) zustehen. Die Übertragung wird vom Auftraggeber schriftlich dokumentiert und SAMSIC das jeweils betreffende Dokument vor dem Leistungsbeginn übergeben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass SAMSIC ohne die vertragliche Übertragung dieser Rechte in vielen Fällen nicht handlungsfähig ist.
7.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich (soweit dies für den Auftrag nötig ist), geeignete Umkleide- und Aufenthaltsräume für das Personal von SAMSIC kostenlos zur Verfügung zu stellen. SAMSIC sorgt dafür, dass bei der Benutzung dieser Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden..
8.1 Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann SAMSIC den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
8.2 Im Falle der Leistungsverringerung durch Unterbrechung kann SAMSIC das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung ermäßigen.
9.1 Die Leistungen von SAMSIC bedürfen im Regelfall keiner Abnahme.
9.2 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Leistungen (z.B. Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung bzw. dem vereinbarten Ansprechpartner von SAMSIC zwecks Abhilfe mitzuteilen.
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen aufgrund der Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
10.2 Bei Aufträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen einer kontinuierlichen Leistungserbringung stellt SAMSIC ihre Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
10.3 Alle Preise, Entgelte, Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
10.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SAMSIC über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
10.5 Kommt er Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB.
10.6 Die Arbeitskräfte vor Ort sind in keinem Fall berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
10.7 Gerät der Auftraggeber in Verzug, steht SAMSIC hinsichtlich der Dienstleistungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn die Arbeiten als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Auftrages nicht nachgeholt werden können, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte als pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass SAMSIC kein Schaden oder ein Schaden in nur wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
10.8 Sollten SAMSIC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser SAMSIC gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. SAMSIC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
10.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
10.10 Befindet sich der Auftraggeber 2 Monate mit der Vergütung im Verzug, kann SAMSIC Vorkasse verlangen.
10.11 Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist SAMSIC berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
11.1 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben wer- den, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt unter Berücksichtigung von Ziffer 11.6 zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
11.2 Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden mindestens 95% vereinbart.
11.3 Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem jeweiligen Tarifgebiets des Wach- und Sicherheitsgewerbes und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Manteltarifvertrag maßgebend.
11.4 Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens an dem Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist.
11.5 Preisänderungen bei Verbrauchsmaterial werden ggf. entsprechend der allgemein veröffentlichten Daten des statistischen Bundesamtes ermittelt.
11.6 Eine Preisanpassung kann von SAMSIC frühestens ein Jahr nach Beginn des betreffenden Auftrages verlangt werden.
12.1 Die Vertragslaufzeit der vereinbarten Aufträge beträgt jeweils – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – zwölf (12) Monate.
12.2 Wird der betreffende Auftrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf der Erst- oder Folgelaufzeit ordentlich gekündigt, so verlängert sich seine Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr und – im Fall von Folgelaufzeiten – wieder um ein weiteres Jahr, usw.
12.3 Die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
13.1 SAMSIC haftet bei Vorsatz, Arglist, beim Fehlen der von SAMSIC garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Sofern SAMSIC grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Auftrages vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAMSIC gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung pflichtgemäßer Sicherheitsleistungen). In diesem Fall ist SAMSICs Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Seitens SAMSIC besteht ein Versicherungsschutz gemäß § 14 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe .
13.4 Im Falle der Haftung von SAMSIC ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Objektsicherheit.
13.5 Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAMSIC.
13.6 Die vorstehenden Regelungen finden entsprechend Anwendung, wenn SAMSIC an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
13.7 Weitergehende ausdrücklich genannte Haftungsansprüche des Auftraggebers auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.
14.1 Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem (1) Monat, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber SAMSIC schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nachgeltend gemacht wird.
14.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, SAMSIC unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber schuldhaft seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
SAMSIC ist berechtigt, über die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber intern und auch extern zu berichten. Hierzu zählen z.B. Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbematerialien. Außerdem darf SAMSIC den Auftraggeber in Online- und Offline-Medien mit Firma, Logo und Testimonial als Referenz nennen; der Auftraggeber wird SAMSIC auf Anforderung ein entsprechendes Testimonial schriftlich zur Verfügung stellen.
16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Fax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel genügen nicht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. In allen anderen Fällen ist die Textform (z.B. E-Mail oder auch Fax) ausreichend, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
16.2 Die Abtretung oder Übertragung von Rechten oder Pflichten aus einem Auftrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Eine solche Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Auftrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbare Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder einem Auftrag. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2002 – KZR 10/01 = GRUR 2004, 353) wird an dieser Stelle klarstellend vereinbart, dass die vorstehende salvatorische Klausel nicht lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Darlegungs- und Beweislast darstellt, sondern eine Klausel, die die Aufrechterhaltung der wirksamen Bestimmungen bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen zur Folge hat.
16.4 Diese AGB und die Dienstleistungsaufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
16.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Vertragspartnern aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den Aufträgen ergebenden Streitigkeiten ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Wiesbaden.
Stand:06/2025
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, es sei denn wir und der Auftraggeber haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere AGB gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben.
1.3 Für Bauleistungen nach § 650 a BGB gelten nachrangig zu diesen AGB die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B)”.
1.4 Diese AGB finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Anwendung.
2.1 An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet. Soweit nicht in einem Angebot abweichend gekennzeichnet, kann der Auftraggeber ein Angebot nur entweder insgesamt annehmen oder ablehnen; eine Bestellung von Teilleistungen/ Einzelleistungen/ Einzelpositionen gilt als abänderndes Angebot des Auftraggebers.
2.2 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden jeweils für die Laufzeit von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 weiteres Jahr. Eine freie Kündigung ist nicht möglich.
2.3 Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
2.4 Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Plänen, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die wir während der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ein übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Unterlagen zu nutzen. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich etwaig gefertigter Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3.1 Für die Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Anlagenbau- und sonstige Montageleistungen sowie anderweitige Leistungen, bei denen wir auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen sind, gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, vor einem Einsatz die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch uns zu schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren beim Auftraggeber wie zum Beispiel Gefahren durch innerbetrieblichen Transport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren wenn diese bei der Ausführung unserer Tätigkeiten beachtet werden müssen. Soweit neben uns der Auftraggeber oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
b) Der Auftraggeber hat alle Erd-, Bau- und sonstigen erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenleistungen auf seine Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, technische Vorschriften, Betriebshandbücher sowie Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.
d) Der Auftraggeber stellt uns die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge (insbesondere Gerüste, Arbeitsbühnen, Steiger, Kran und sonstige Hebezeuge) sowie die an der Verwendungsstelle vorhandenen Arbeitshilfen (z.B. Fördereinrichtungen oder Befahranlagen) unentgeltlich zur Mitbenutzung zur Verfügung.
e) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Medien und Energien (wie Strom, Gas sowie Wasser).
f) Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unserer Leistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung des Materials sowie der Geräte und Werkzeuge erforderlichen Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Mitarbeiter geeignete verschließbare Räume zur Verfügung.
g) Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe (einschließlich etwaiger Altlasten, Gefahrenstoffe etc.) obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
h) Mitarbeiter von uns sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen.
3.2 Wir führen die Leistungen grundsätzlich durch eigene Mitarbeiter aus, können aber bei Bedarf auch Dritte (z.B. Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, obliegt die Organisation der von uns zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung eigener Mitarbeiter, ausschließlich in unserer eigenen Verantwortung. Ausschließlich uns steht auch das Weisungsrecht gegenüber unseren Mitarbeitern zu.
3.4 Es gilt die vertraglich vereinbarte Leistungszeit bzw. Lieferfrist.
3.5 Sofern ein Versand bzw. Transport einer Ware vereinbart wurde, beziehen sich Leistungszeiten bzw. Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.6 Umfassen unsere Leistungen die Lieferung von Waren, erfolgen deren Versand und Transport stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) bzw. der Teilleistung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verweigert der Auftraggeber die Annahme einer Ware in einer den Annahmeverzug begründenden Weise oder verzögert sich die Versendung einer Ware aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware mit Beginn des Verzugs des Auftraggebers auf den Auftraggeber über.
3.7 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Pandemien (wie z.B. Corona) oder behördlicher Anordnungen sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung der Lieferanten von uns bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, ist die Leistungszeit/Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Leistungserbringung durch uns nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, hat er uns den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ersetzen. Weitere gesetzliche Rechte von uns aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.9 Soweit nicht in einem Angebot oder dessen Anlagen abweichend gekennzeichnet, umfasst unser Leistungsumfang folgende Leistungen nicht:
4.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die Preise im jeweiligen Angebot gelten für die Ausführung der Arbeiten während der regulären Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 7 bis 16 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen am Leistungsort). Bei einer aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werdenden Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten sowie bei Wartezeiten oder allgemein bei einer aufwandsabhängigen Vergütungsvereinbarung berechnen wir dies gesondert anhand unserer im Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundenverrechnungssätze/Listenpreise.
4.3 Bei Abschluss neuer, für unser Tätigkeitsfeld sachlich und räumlich einschlägiger Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge sowie im Falle der Veränderung/ Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Mindestlöhnen oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). Die Anpassung der Preise wird zum Zeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.
4.4 Die Regelungen in Ziffer 4.3 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.3 gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach Ablauf von einem Vertragsjahr.
4.5 Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Zusätzliche Arbeiten und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (einschließlich E-Mail). Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichen Stundenverrechnungssätze/ Listenpreise.
4.6 Soweit es sich um Kaufpreise handelt, gelten diese „ab Werk“. Etwaige Kosten für Verpackung, Transport bzw. Versand, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
4.7 Änderungen von vereinbarten Leistungen nach § 650 a BGB richten sich nach §§ 650 b und c BGB.
5.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung mit Vertragsschluss fällig. Bei fortlaufenden oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist die Vergütung jeweils wiederkehrend mit Ablauf des jeweiligen Vetragsjahres fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
5.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.
5.3 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen bzw. unwesentliche Mängel vorliegen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und/oder Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.
5.4 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Materialien (zusammen „Vorbehaltsware“) bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jeweilige Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
5.5 Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt.
5.6 Befindet sich der Auftraggeber 2 Monate mit der Vergütung im Verzug, dann kann der Auftragnehmer Vorkasse verlangen.
6.1 Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben wenn der Auftraggeber:
a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder
b) wiederholt wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und die Leistungserbringung hierdurch nicht nur unwesentlich erschwert wird
6.2 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.1 Soweit es sich um Werkleistungen handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.
7.2 Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
7.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Annahme der Lieferung einer Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und/ oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.2 Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).
8.3 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Ablieferung (bei Warenlieferungen). Für unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist und der Verletzung einer Garantie gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen. Handelt es sich bei der Leistung um ein Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gelten abweichend ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4 Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.1 Unsere Haftung für Schäden, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe:
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Höhe nach auf die in Ziffer 9.2 genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
9.2
Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden, zweifach jahresmaximierten Deckungssummen:
Personen-, Sach- und Vermögenschäden: 2.500.000,00 €
Bearbeitungsschäden: 100.000,00 €
Schlüsselschäden: 150.000,00 €.
9.3 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber uns beträgt ein Jahr. Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind jedoch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für welche wir gemäß Ziffer 9.1 unbeschränkt haften bzw. bei denen nach Ziffer 9.1 die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten; solche (ausgenommenen) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).
10.2 Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.
10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden.
10.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Mahnverfahren ist Gerichtsstand Potsdam. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand:11/2020