Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAMSIC Gebäudereinigung GmbH

1  Geltungsbereich

1.1  Die SAMSIC Gebäudereinigung GmbH (nachfolgend „SAMSIC“ genannt) erbringt alle Gebäudereinigungsleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAMSIC Gebäudereinigung GmbH (nachfolgend „AGB“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (in diesen AGB „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SAMSIC ihrer Geltung nicht widerspricht, es sei denn, sie werden von SAMSIC ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch SAMSIC bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.2  Diese AGB finden nur auf Aufträge über Gebäudereinigungsleistungen (nachfolgend auch kurz „Leistungen“ genannt) Anwendung. Sie gelten weder für Winterdienst- noch für Security-Leistungen.
1.3  Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2  Angebote, Auftragserteilung und -annahme

2.1  Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in dem jeweiligen Angebot von SAMSIC detailliert und inhaltlich abschließend spezifiziert.
2.2  Sämtliche Angebote von SAMSIC sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angaben in Angeboten, E-Mails, Präsentationen, Preislisten, Schreiben und sonstigen Ausführungen von SAMSIC, unabhängig davon, ob SAMSIC diese Angaben schriftlich oder elektronisch zugänglich macht.
2.3  Auftragserteilungen und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von diesen AGB abweichen – werden erst durch eine Auftragsbestätigung von SAMSIC verbindlich, die schriftlich (E-Mail genügt) abgegeben sein muss. Vereinbarungen, die seitens SAMSIC von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für SAMSIC unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Alle wesentlichen Merkmale der Gebäudereinigungsleistungen sowie etwaige Veränderungen sind ausschließlich mit SAMSIC zu vereinbaren.
2.4  Jeder Reinigungsauftrag stellt für sich einen separaten und rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Bei Abschluss eines Reinigungsauftrages bilden daher die vorliegenden AGB nur die vertragliche Grundlage, es besteht jedoch keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen verschiedenen Reinigungsaufträgen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt von einem Reinigungsauftrag hat daher keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit anderer Reinigungsaufträge und umgekehrt. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten gelten die Regelungen der Reinigungsaufträge vorrangig vor den Regelungen dieser AGB.

3  Art und Umfang der Leistung

3.1  SAMSIC verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an Arbeitstagen (Montag bis Freitag außer den am Reinigungsort geltenden Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
3.2  Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt SAMSIC Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit im jeweiligen Reinigungsauftrag nicht anders vereinbart.

4  Personaleinsatz

4.1  SAMSIC beschäftigt die erforderlichen Arbeitskräfte und setzt diese für die Reinigungsarbeiten ein. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für Arbeitskleidung sorgt die SAMSIC.
4.2  EU-fremdes Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt.
4.3  Innerhalb des durch den jeweiligen Reinigungsauftrag vorgegebenen Rahmens bestimmt und verantwortet SAMSIC die Art und Weise, wie, wann, wo und von wem die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter von SAMSIC überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Arbeitsrechtliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter von SAMSIC.
4.4  Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter, Bildschirminhalte, usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm aus und im Zusammenhang mit der Durchführung von Reinigungsaufträgen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
4.5  Das Personal ist ferner verpflichtet, alle verlorenen Sachen, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
4.6  Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von SAMSIC eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

5  Verbrauchsmaterial, Reinigungsmittel und Geräte

SAMSIC stellt die für die Arbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen – mit Ausnahme für Toiletten – nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mitteln zu reinigen.

6  Mitwirkung und Beistellungen

6.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAMSIC die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten wesentlichen Informationen bei Erteilung des Reinigungsauftrages mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, eine Einweisung in die Gesamtanlage sowie Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen.
6.2  Der Auftraggeber hat SAMSIC die für den Zugang zu den zu reinigenden Objekten und Flächen notwendigen Schlüssel bzw. Zugangskarten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.3  Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank, o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
6.4  Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Umkleide- und Aufenthaltsräume für das Personal von SAMSIC kostenlos zur Verfügung zu stellen. SAMSIC sorgt dafür, dass bei der Benutzung dieser Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

7  Abnahme, Nacherfüllung

7.1  Die Leistungen von SAMSIC bedürfen im Regelfall keiner Abnahme.
7.2  Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens vierundzwanzig (24) Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch SAMSIC. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
7.3  Der Auftragnehmer hat Reklamationen unverzüglich nach der Durchführung der jeweiligen Leistungen geltend zu machen. Werden vom Auftraggeber im Hinblick auf die vertraglich festgelegten Leistungen berechtigt Pflichtverletzungen geltend gemacht, so ist SAMSIC zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
7.4  Für unzureichende Reinigungsleistungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wesentliche Informationen gemäß Ziffer 6.1, insbesondere über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, nicht an die SAMSIC weitergegeben hat, ist SAMSIC zur Nacherfüllung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

8  Zahlung des Entgelts, Verzug, Zurückbehaltung, Vorleistungspflicht

8.1  Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
8.2  Bei Reinigungsaufträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt SAMSIC ihre Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
8.3  Alle Preise, Entgelte, Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8.4  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SAMSIC über den Betrag verfügen kann.
8.5  Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt.
8.6  Die Arbeitskräfte vor Ort sind in keinem Fall berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
8.7  Gerät der Auftraggeber in Verzug, steht SAMSIC hinsichtlich der Reinigungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn die Arbeiten als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages nicht nachgeholt werden können, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte als pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass SAMSIC kein Schaden oder ein Schaden in nur wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
8.8  Sollten SAMSIC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser SAMSIC gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. SAMSIC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
8.9  Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
8.10  Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist SAMSIC berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

9  Preisänderung

SAMSIC kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
9.1  Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden mindestens 87,5 % vereinbart.
9.2  Ergeben sich nach Abschluss des betreffenden Reinigungsauftrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die vereinbarten Preise auf Nachweis des Grundes durch SAMSIC angepasst werden.
9.3  Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäuereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
9.4  Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens an dem Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist.
9.5  Preisänderungen bei Reinigungs- und Verbrauchsmaterial werden entsprechend der allgemein veröffentlichten Daten WZ 46.44.2: Großhandel mit Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln des statistischen Bundesamtes ermittelt.
9.6  Eine Preisanpassung kann von SAMSIC frühestens ein Jahr nach Beginn des betreffenden Reinigungsauftrages verlangt werden.

10  Vertragsbeginn, Vertragskündigung

10.1  Der Vertragsbeginn und das Vertragsende richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung im betreffenden Reinigungsauftrag.
10.2  Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, sofern nicht anders geregelt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
10.3  Die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

11  Haftung und Haftungsbegrenzung

11.1  SAMSIC haftet bei Vorsatz, Arglist, beim Fehlen der von SAMSIC garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2  Sofern SAMSIC grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Reinigungsauftrages vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAMSIC gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung pflichtgemäßer Reinigungsleistungen). In diesem Fall ist SAMSICs Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:

  • € 5.000.000.- für Sachschäden je Schadensfall
  • € 5.000.000.- für Schlüsselschäden je Schadensfall
  • € 5.000.000.- für sonstige Pflichtverletzungen je Schadensfall

11.4  Im Falle der Haftung von SAMSIC ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Objektsicherheit.
11.5  Die in dieser Ziffer 11 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAMSIC.
11.6  Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 11 finden entsprechend Anwendung, wenn SAMSIC an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
11.7  Weitergehende als hier in Ziffer 11 ausdrücklich genannte Haftungsansprüche des Auftraggebers auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.

12  Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

13  Referenzen und Veröffentlichungen

SAMSIC ist berechtigt, über die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber intern und auch extern zu berichten. Hierzu zählen z.B. Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbematerialien. Außerdem darf SAMSIC den Auftraggeber in Online- und Offline-Medien mit Firma, Logo und Testimonial als Referenz nennen; der Auftraggeber wird SAMSIC auf Anforderung ein entsprechendes Testimonial schriftlich zur Verfügung stellen.

14  Sonstiges

14.1  Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Fax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel genügen nicht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. In allen anderen Fällen ist die Textform (z.B. E-Mail oder auch Fax) ausreichend, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
14.2  Die Abtretung oder Übertragung von Rechten oder Pflichten aus einem Reinigungsauftrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Eine solche Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
14.3  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Reinigungsauftrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Reinigungsauftrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder einem Reinigungsauftrag. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2002 – KZR 10/01 = GRUR 2004, 353) wird an dieser Stelle klarstellend vereinbart, dass die vorstehende salvatorische Klausel nicht lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Darlegungs- und Beweislast darstellt, sondern eine Klausel, die die Aufrechterhaltung der wirksamen Bestimmungen bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen zur Folge hat.
14.4  Diese AGB und die Reinigungsaufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
14.5  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Vertragspartnern aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den Reinigungsaufträgen ergebenden Streitigkeiten ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Wiesbaden.

 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAMSIC Sicherheitsdienste GmbH

1  Geltungsbereich

1.1  Die SAMSIC Sicherheitsdienste GmbH (nachfolgend „SAMSIC“ genannt) erbringt alle Sicherheitsdienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAMSIC Sicherheitsdienste GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (in die- sen AGB „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SAMSIC ihrer Geltung nicht widerspricht, es sei denn, sie werden von SAMSIC ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch SAMSIC bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.2  Diese AGB finden nur auf Aufträge über Sicherheitsdienstleistungen im Anwendungsbereich des erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung (nachfolgend auch kurz „Leistungen“ genannt) Anwendung; SAMSIC erbringt dabei Leistungen in den Bereichen Wach- und Werkschutz Mobile Service und Alarmservice. Sie gelten weder für Winterdienst- noch für Reinigungsleistungen.
1.3  Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2  Angebote, Auftragserteilung und -annahme

2.1  Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in dem jeweiligen Angebot von SAMSIC detailliert und inhaltlich abschließend spezifiziert.
2.2  Sämtliche Angebote von SAMSIC sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angaben in Angeboten, E-Mails, Präsentationen, Preislisten, Schreiben und sonstigen Ausführungen von SAMSIC, unabhängig davon, ob SAMSIC diese Angaben schriftlich oder elektronisch zugänglich macht.
2.3  Auftragserteilungen und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von diesen AGB abweichen – werden erst durch eine Auftragsbestätigung von SAMSIC verbindlich, die schriftlich (E-Mail genügt) abgegeben sein muss. Vereinbarungen, die seitens SAMSIC von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für SAMSIC unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Alle wesentlichen Merkmale der Sicherheitsdienstleistungen sowie etwaige Veränderungen sind ausschließlich mit SAMSIC zu vereinbaren.
2.4  Jeder Auftrag stellt für sich einen separaten und rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Bei Abschluss eines Auftrages bilden daher die vorliegenden AGB nur die vertragliche Grundlage, es besteht jedoch keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen verschiedenen Aufträgen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt von einem Auftrag hat daher keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit anderer Aufträge und umgekehrt. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten gelten die Regelungen der Aufträge vorrangig vor den Regelungen dieser AGB.

3  Art und Umfang der Leistung

SAMSIC verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Die Dienstleistungen werden grundsätzlich an Arbeitstagen (Montag bis Freitag außer den am Auftragsort geltenden Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

4  Personaleinsatz

4.1  SAMSIC beschäftigt die erforderlichen Arbeitskräfte und setzt diese für die Dienstleistung ein. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt, das über den erforderlichen Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis verfügt. Für Arbeitskleidung sorgt die SAMSIC.
4.2  EU-fremdes Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt.
4.3  Innerhalb des durch den jeweiligen Auftrag vorgegebenen Rahmens bestimmt und verantwortet SAMSIC die Art und Weise, wie, wann, wo und von wem die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter von SAMSIC überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Arbeitsrechtliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter von SAMSIC.
4.4  Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter, Bildschirminhalte, usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm aus und im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
4.5  Das Personal ist ferner verpflichtet, alle verlorenen Sachen, die gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
4.6  Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von SAMSIC eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

5  Ausführung durch andere Unternehmen

SAMSIC ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

6  Verbrauchsmaterial und Geräte

SAMSIC stellt die für den Auftrag geforderte und kalkulierten Arbeitsmittel zur Verfügung.

7  Mitwirkung und Beistellungen

7.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAMSIC die für die Durchführung der Dienstleistung wesentlichen Informationen bei Erteilung des Auftrages mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über die Gesamtanlage sowie Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen und Sicherheitsrisiken.
7.2  Der Auftraggeber hat SAMSIC die für den Zugang zu den entsprechenden Objekten und Flächen notwendigen Schlüssel bzw. Zugangskarten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
7.3  Der Auftraggeber überträgt SAMSIC sowohl das Hausrecht als auch den Besitzschutz, solange und soweit dies für die Leistungserbringung durch SAMIC im Einzelfall erforderlich ist und diese Rechte dem Auftraggeber als Eigentümer bzw. Besitzer der zu bewachenden Objekte (Immobilie und Sachen) zustehen. Die Übertragung wird vom Auftraggeber schriftlich dokumentiert und SAMSIC das jeweils betreffende Dokument vor dem Leistungsbeginn übergeben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass SAMSIC ohne die vertragliche Übertragung dieser Rechte in vielen Fällen nicht handlungsfähig ist.
7.4  Der Auftraggeber verpflichtet sich (soweit dies für den Auftrag nötig ist), geeignete Umkleide- und Aufenthaltsräume für das Personal von SAMSIC kostenlos zur Verfügung zu stellen. SAMSIC sorgt dafür, dass bei der Benutzung dieser Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

8  Unterbrechung der Bewachung

8.1  Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann SAMSIC den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
8.2  Im Falle der Leistungsverringerung durch Unterbrechung kann SAMSIC das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung ermäßigen.

9  Abnahme, Nacherfüllung

9.1  Die Leistungen von SAMSIC bedürfen im Regelfall keiner Abnahme.
9.2  Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Leistungen (z.B. Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung bzw. dem vereinbarten Ansprechpartner von SAMSIC zwecks Abhilfe mitzuteilen.

10  Zahlung des Entgelts, Verzug, Zurückbehaltung, Vorleistungspflicht

10.1  Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
10.2  Bei Aufträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen einer kontinuierlichen Leistungserbringung stellt SAMSIC ihre Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
10.3  Alle Preise, Entgelte, Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
10.4  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SAMSIC über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
10.5  Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt.
10.6  Die Arbeitskräfte vor Ort sind in keinem Fall berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
10.7  Gerät der Auftraggeber in Verzug, steht SAMSIC hinsichtlich der Dienstleistungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn die Arbeiten als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Auftrages nicht nachgeholt werden können, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte als pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass SAMSIC kein Schaden oder ein Schaden in nur wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
10.8  Sollten SAMSIC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser SAMSIC gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. SAMSIC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
10.9  Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
10.10  Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist SAMSIC berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

11  Preisänderung

11.1  Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben wer- den, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt unter Berücksichtigung von Ziffer 11.6 zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
11.2  Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden mindestens 95% vereinbart.
11.3  Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem jeweiligen Tarifgebiets des Wach- und Sicherheitsgewerbes und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Manteltarifvertrag maßgebend.
11.4  Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens an dem Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist.
11.5  Preisänderungen bei Verbrauchsmaterial werden ggf. entsprechend der allgemein veröffentlichten Daten des statistischen Bundesamtes ermittelt.
11.6  Eine Preisanpassung kann von SAMSIC frühestens ein Jahr nach Beginn des betreffenden Auftrages verlangt werden.

12  Vertragsbeginn, Vertragskündigung

12.1  Die Vertragslaufzeit der vereinbarten Aufträge beträgt jeweils – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – zwölf (12) Monate.
12.2  Wird der betreffende Auftrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf der Erst- oder Folgelaufzeit ordentlich gekündigt, so verlängert sich seine Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr und – im Fall von Folgelaufzeiten – wieder um ein weiteres Jahr, usw.
12.3  Die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

13  Haftung und Haftungsbegrenzung

13.1  SAMSIC haftet bei Vorsatz, Arglist, beim Fehlen der von SAMSIC garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2  Sofern SAMSIC grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Auftrages vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAMSIC gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung pflichtgemäßer Sicherheitsleistungen). In diesem Fall ist SAMSICs Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Seitens SAMSIC besteht ein Versicherungsschutz gemäß § 14 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe .
13.4  Im Falle der Haftung von SAMSIC ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Objektsicherheit.
13.5  Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAMSIC.
13.6  Die vorstehenden Regelungen finden entsprechend Anwendung, wenn SAMSIC an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
13.7  Weitergehende ausdrücklich genannte Haftungsansprüche des Auftraggebers auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.

14  Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

14.1  Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem (1) Monat, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber SAMSIC schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nachgeltend gemacht wird.
14.2  Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, SAMSIC unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber schuldhaft seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

15  Referenzen und Veröffentlichungen

SAMSIC ist berechtigt, über die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber intern und auch extern zu berichten. Hierzu zählen z.B. Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbematerialien. Außerdem darf SAMSIC den Auftraggeber in Online- und Offline-Medien mit Firma, Logo und Testimonial als Referenz nennen; der Auftraggeber wird SAMSIC auf Anforderung ein entsprechendes Testimonial schriftlich zur Verfügung stellen.

16  Sonstiges

16.1  Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Fax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel genügen nicht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. In allen anderen Fällen ist die Textform (z.B. E-Mail oder auch Fax) ausreichend, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
16.2  Die Abtretung oder Übertragung von Rechten oder Pflichten aus einem Auftrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Eine solche Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
16.3  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Auftrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbare Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder einem Auftrag. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2002 – KZR 10/01 = GRUR 2004, 353) wird an dieser Stelle klarstellend vereinbart, dass die vorstehende salvatorische Klausel nicht lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Darlegungs- und Beweislast darstellt, sondern eine Klausel, die die Aufrechterhaltung der wirksamen Bestimmungen bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen zur Folge hat.
16.4  Diese AGB und die Dienstleistungsaufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
16.5  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Vertragspartnern aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den Aufträgen ergebenden Streitigkeiten ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Wiesbaden.

 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAMSIC WINTER SERVICES GmbH

1  Geltungsbereich

1.1  Die SAMSIC WINTER SERVICES GmbH (nachfolgend „SAMSIC“ genannt) erbringt alle Winterdienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (in diesen AGB „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SAMSIC ihrer Geltung nicht widerspricht, es sei denn, sie werden von SAMSIC ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch SAMSIC bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.2  Diese AGB finden nur auf Aufträge zur Durchführung von Winterdienstarbeiten (nachfolgend „Leistungen“ genannt) der SAMSIC WINTER SERVICES GmbH Anwendung. Sie gelten weder für Gebäudereinigungs- noch für Securityleistungen.
1.3  Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2  Angebote, Auftragserteilung und -annahme

2.1  Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in dem jeweiligen Angebot von SAMSIC detailliert und inhaltlich abschließend spezifiziert.
2.2  Sämtliche Angebote von SAMSIC sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angaben in Angeboten, E-Mails, Präsentationen, Preislisten, Schreiben und sonstigen Ausführungen von SAMSIC, unabhängig davon, ob SAMSIC diese Angaben schriftlich oder elektronisch zugänglich macht.
2.3  Vereinbarungen, die seitens SAMSIC von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für SAMSIC unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden. Alle wesentlichen Merkmale der Winterdienstarbeiten sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Winterdienstarbeiten im Umfang sowie im geographisch vorab festgelegten Bereich oder sonstige Veränderungen sind ausschließlich mit SAMSIC zu vereinbaren.
2.4  Jeder Winterdienstauftrag stellt für sich einen separaten und rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Bei Abschluss eines Winterdienstauftrages bilden daher die vorliegenden AGB nur die vertragliche Grundlage, es besteht jedoch keine vertragliche oder sonstige rechtliche Verbindung zwischen verschiedenen Winterdienstaufträgen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt von einem Winterdienstauftrag hat daher keinen Einfluss auf den Bestand und die Gültigkeit anderer Winterdienstaufträge und umgekehrt. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten gelten die Regelungen der Winterdienstaufträge vorrangig vor den Regelungen dieser AGB.

3  Art und Umfang der Leistung

3.1  SAMSIC übernimmt die selbständige Steuerung aller winterdienstrelevanten Prozesse. Dieses sind ins- besondere die Auftragsplanung und Implementierung, die Wetterbeobachtung, Einsatzalarmierungen sowie die Ausführung der Schneebeseitigung und/oder das Streuen auf den dem Verkehr gewidmeten Gehwegen, Grundstückszugängen, Stufen, Parkplätzen etc. beziehungsweise auf den in den Winterdienstaufträgen näher bezeichneten Grundstücken und Flächen.
3.2  SAMSIC verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen bzw. durch ihre Netzwerkpartner als Unterauftragnehmer ausführen zu lassen. SAMSIC verpflichtet sich bei der Erbringung der Leistungen, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen weitgehend vermieden werden. Die Notwendigkeit eines Einsatzes wird ausschließlich durch SAMSIC bestimmt. Die Einsatzzeiten richten sich – soweit nicht anders vereinbart – nach den Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung.
3.3  Die Bereitstellung der notwendigen Winterdienstmaschinen, -geräte und der einheitlichen Schutz- und Warnkleidung erfolgt durch SAMSIC und ist in der Vergütung inkludiert.
3.4  Die Art und Weise der Einsatzdokumentation (z.B. Wintertagebuch, Einsatzbestätigungen, etc.) von SAMSIC wird in den einzelnen Winterdienstaufträgen geregelt.
3.5  Eine Wintersaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über fünf (5) Monate (01. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres).
3.6  Der Umfang der Räumung oder Streuung orientiert sich an der Wettersituation. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann SAMSIC eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich von SAMSIC liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Winterdienstarbeiten kommen.
3.7  Eisbeseitigung, Eiszapfenentfernung sowie Streugutentfernung sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sind im betreffenden Winterdienstauftrag als Sonderleistung ausdrücklich beauftragt worden. SAMSIC ist ferner nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Waschstraßen, Dachlawinen, Schneeanhäufungen infolge des Einsatzes von Dritten) zu entfernen.
3.8  Der Auftraggeber hat kein Anspruch auf die Leistungserbringung auf überstellten bzw. durch Kfz-Verkehr behinderten Bereichen. Gleiches gilt für nicht zugängliche bzw. verschlossene Flächen, es sei denn, der Auftraggeber hat SAMSIC die benötigten Schlüssel etc. in ausreichender Anzahl (mindestens zweifach) zur Verfügung gestellt.

4  Mitwirkung und Beistellungen

4.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAMSIC die für die Durchführung der Winterdienstarbeiten wesentlichen Informationen bei Erteilung des Winterdienstauftrages mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Art und Beschaffenheit des zu betreuenden Objektes, eine Einweisung in die Gesamtanlage sowie Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen. Eine Einweisung kann ersatzweise auch durch Übergabe einer Streu- bzw. Räumskizze des Auftraggebers erfolgen oder durch „Aufmaß-Skizzen“ seitens SAMSIC. Letztere müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
4.2  Der Auftraggeber hat SAMSIC die für den Zugang zu den zu betreuenden Objekten und Flächen notwendigen Schlüssel bzw. Zugangskarten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.3  Vereinbaren die Vertragspartner während einer Wintersaison die Übernahme neuer bzw. weiterer Objekte oder die Flächenerweiterung bei einem bestehenden Winterdienstauftrag, müssen sich die Grund- stücke bzw. Erweiterungsflächen zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Übernahme bzw. Erweiterung in einem einwandfreien, schwarzgeräumten Zustand befinden.
4.4  Änderungen der Ortssatzung, die zu Leistungsänderungen führen, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

5  Rügepflicht, Nacherfüllung

5.1  Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich nach der Durchführung der jeweiligen Leistungen geltend zu machen. Werden vom Auftraggeber im Hinblick auf die vertraglich festgelegten Leistungen berechtigt Pflichtverletzungen geltend gemacht, so ist SAMSIC zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
5.2  Für unzureichende Leistungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wesentliche Informationen gemäß Ziffer 4.1, nicht an die SAMSIC weitergegeben hat, ist SAMSIC zur Nacherfüllung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu betreuenden Objekte oder Flächen trifft.

6  Zahlung des Entgelts, Verzug, Zurückbehaltung, Vorleistungspflicht

6.1  Soweit nicht anders vereinbart, sind die aufgrund der vorher im jeweiligen Winterdienstauftrag festgelegten Dokumentation erstellten Rechnungen sofort gemäß der im Winterdienstauftrag geregelten Zahlungsbedingungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
6.2  Alle Preise, Entgelte, Vergütungssätze, Sach- und Nebenkosten gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
6.3  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SAMSIC über den Betrag verfügen kann.
6.4  Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt.
6.5  Die Arbeitskräfte vor Ort sind in keinem Fall berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
6.6  Gerät der Auftraggeber in Verzug, steht SAMSIC hinsichtlich der Winterdienstverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn die Arbeiten als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Winterdienstauftrages nicht nachgeholt werden können, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte als pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass SAMSIC kein Schaden oder ein Schaden in nur wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
6.7  Sollten SAMSIC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser SAMSIC gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. SAMSIC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
6.8  Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
6.9  Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist SAMSIC berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

7  Preisänderung

7.1  SAMSIC kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen.
7.2  Ergeben sich nach Abschluss des betreffenden Winterdienstauftrags tarifliche oder gesetzliche Änderungen, die Auswirkungen auf die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage haben, so können die Preise durch SAMSIC entsprechend angepasst werden. Hierzu informiert SAMSIC den Auftraggeber rechtzeitig im Vorfeld, mindestens jedoch vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Anpassung.
7.3  Änderungen der Ortssatzung, die zu Leistungsänderungen führen, können während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu einer Preisanpassung führen, insoweit sich die Leistungsverpflichtung von SAMSIC zum Nachteil für SAMSIC verändert.

8  Vertragsbeginn, Vertragskündigung

8.1  Der Vertragsbeginn und das Vertragsende richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung im betreffenden Winterdienstauftrag.
8.2  Die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

9  Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1  SAMSIC haftet bei Vorsatz, Arglist, beim Fehlen der von SAMSIC garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2  Sofern SAMSIC grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Winterdienstauftrages vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAMSIC gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung pflichtgemäßer Winterdienstleistungen). In diesem Fall ist SAMSICs Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.4  Im Falle der Haftung von SAMSIC ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Objektsicherheit.
9.5  Die in dieser Ziffer 9 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAMSIC.
9.6  Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 finden entsprechend Anwendung, wenn SAMSIC an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
9.7  Weitergehende als hier in Ziffer 9 ausdrücklich genannte Haftungsansprüche des Auftraggebers auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.

10  Referenzen und Veröffentlichungen

SAMSIC ist berechtigt, über die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber intern und auch extern zu berichten. Hierzu zählen z.B. Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbematerialien. Außerdem darf SAMSIC den Auftraggeber in Online- und Offline-Medien mit Firma, Logo und Testimonial als Referenz nennen; der Auftraggeber wird SAMSIC auf Anforderung ein entsprechendes Testimonial schriftlich zur Verfügung stellen.

11  Sonstiges

11.1  Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Fax, E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel genügen nicht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. In allen anderen Fällen ist die Textform (z.B. E-Mail oder auch Fax) ausreichend, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
11.2  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Winterdienstauftrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Winterdienstauftrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder einem Winterdienstauftrag. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2002 – KZR 10/01 = GRUR 2004, 353) wird an dieser Stelle klarstellend vereinbart, dass die vorstehende salvatorische Klausel nicht lediglich eine abweichende Vereinbarung zur Darlegungs- und Beweislast darstellt, sondern eine Klausel, die die Aufrechterhaltung der wirksamen Bestimmungen bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen zur Folge hat.
11.3  Diese AGB und die Winterdienstaufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11.4  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Vertragspartnern aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den Winterdienstaufträgen ergebenden Streitigkeiten ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtichen Sondervermögens ist Münster (NRW).